Die Würde des Menschen ist unantastbar - nach dieser, unserer Philosophie gestalten wir, das Bestattungshaus Freiberg auch eine Sozialbestattung würdig, individuell und mit Herz.
Wenn die finanziellen Mittel für eine Bestattung bei den Hinterbliebenen nicht vorhanden sind, ist die Kommune verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Die Wahl des Bestatters liegt in jedem Fall bei den Hinterbliebenen.
Zur Kostenübernahme der Kommune müssen die Hinterbliebenen ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Wir lassen Sie nicht alleine und helfen Ihnen bei der Zusammenstellung der nötigen Unterlagen.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Zuschuss oder die Übernahme der kompletten Bestattungskosten durch die Kommune erfolgen muss, ist aber nicht nur zu prüfen, ob der Verpflichtete die Kosten tatsächlich tragen kann, sondern ob dem Verpflichteten die Kosten auch zugemutet werden können. Das macht es erforderlich, neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen auch gewisse objektive Sachverhalte, z. B. das Verhältnis des Verpflichteten zum Verstorbenen usw. mit zu berücksichtigen.
Sollte ausreichend Vermögen beim Verpflichteten vorhanden sein, wird es in der Praxis sehr schwer fallen, die Unzumutbarkeit zu begründen. Anerkannte Ausnahmen sind schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Verpflichteten zu Lebzeiten. Der einfache Mangel an Kontakt oder persönlicher Bindung zum Verstorbenen sowie Streitigkeiten in der Familie werden nicht als Unzumutbarkeit in diesem Sinne anerkannt.
Haben Sie weitere Fragen zur Sozialbestattung?
Wir, das Bestattungshaus Freiberg beraten Sie diskret und unverbindlich. Telefon: 09721 - 477 29 15.